Kapitulation

Kapitulation

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Ka|pi|tu|la|ti|on [kapitula'ts̮i̯o:n], die; -, -en:
1.
a) das Kapitulieren:
eine Armee zur Kapitulation zwingen; eine bedingungslose Kapitulation.
b) Vertrag über die Kapitulation:
die Kapitulation unterzeichnen.
2. resignierendes Nachgeben, Aufgaben:
meine Kapitulation vor den Schwierigkeiten.

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Ka|pi|tu|la|ti|on 〈f. 20
1. Vertrag, durch den sich ein Staat, eine Stadt od. Festung dem siegreichen Feind unterwirft
2. Bereitschaft zur Aufgabe od. zum (bedingungslosen) Ergeben
3. 〈fig.〉 das Nachgeben, Aufgeben in einer strittigen Angelegenheit
4. 〈veraltet〉 Vertrag über die Dienstverlängerung eines Soldaten (Kapitulanten)
● bedingungslose, unbedingte, völlige \Kapitulation [<frz. capitulation „Übergabe(vertrag), Vergleich“; → kapitulieren]

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Ka|pi|tu|la|ti|on, die; -, -en [frz. capitulation, zu: capituler, kapitulieren]:
1.
a) das Kapitulieren (1):
eine bedingungslose K.;
die K. Deutschlands;
b) Vertrag über die Kapitulation (1 a):
die K. unterzeichnen.
2. das Kapitulieren (2); resignierendes Nachgeben, Aufgeben.

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Kapitulation
 
[französisch, zu kapitulieren] die, -/-en,  
 1) allgemein: Unterwerfung; auch übertragen: resignierendes Nachgeben, Aufgeben.
 
 2) Recht: im Kriegsrecht eine Vereinbarung (völkerrechtlicher Vertrag) zwischen den Befehlshabern gegnerischer Streitkräfte. Die Kapitulation macht den Streitkräften, die kapituliert haben, die Fortsetzung der Kampfhandlungen in der Regel unmöglich und überführt, sofern nicht anders vereinbart, die Angehörigen der von der Kapitulation erfassten Streitkräfte in die Kriegsgefangenschaft.
 
Die kriegsrechtliche Kapitulation kann mit Bedingungen versehen oder eine bedingungslose sein. Eine in der Kriegsgeschichte häufige Kapitulationsbedingung ist der freie (meist waffenlose) Abzug von Truppen aus einem belagerten oder eingeschlossenen Gebiet. Eine Freistellung des Siegers von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder bindenden internationalen Konventionen wird durch die bedingungslose Kapitulation nicht bewirkt.
 
Die Kapitulation hat keinerlei Auswirkungen auf die Völkerrechtssubjektivität desjenigen Staates, dessen Streitkräfte (vereinzelt oder insgesamt) kapituliert haben; durch sie wird auch der Kriegszustand nicht beendet (Friedensvertrag, Weltkrieg).
 
Im Friedensrecht wird als Kapitulation eine Vertragsgattung bezeichnet, die der Geschichte angehört. Es handelt sich um die zwischen europäischen und nichteuropäischen Staaten abgeschlossenen Verträge, durch welche die Europäer von der Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit des Aufenthaltsstaates ausgenommen und stattdessen einer Konsulargerichtsbarkeit ihres Heimatlandes oder einer europäischen Schutzmacht unterstellt wurden. Die Institution der friedensrechtlichen Kapitulation erreichte ihren Höhepunkt im 19. Jahrhundert Sie war Ausdruck der überlegenen Macht der europäischen Staaten und verstieß gegen das völkerrechtliche Gebot der Staatengleichheit; sie wurde im Zuge der Neuordnung des Völkerrechts abgebaut.
 
 
E. Bauer: K., in: Wb. des Völkerrechts, Bd. 2 (21961).
 
 3) Verfassungsgeschichte: Wahlkapitulation.
 

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Ka|pi|tu|la|ti|on, die; -, -en [frz. capitulation, zu: capituler, ↑kapitulieren]: 1. a) das Kapitulieren (1): eine bedingungslose K.; die K. Deutschlands; b) Vertrag über die ↑Kapitulation (1 a): die K. unterzeichnen. 2. das Kapitulieren (2); resignierendes Nachgeben, Aufgeben. 3. (veraltet) Vertrag, der den Dienst eines Soldaten verlängert: ∙ Wie die K. um war, adieu, Herr Hauptmann, macht' ich und ging nach Hause (Goethe, Jery u. Bätely).

Universal-Lexikon. 2012.

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